SATZUNG

SATZUNG
des
Tisch-Tennis-Verein 1950 Nüstenbach
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tisch-Tennis-Verein 1950 Nüstenbach“. Er hat seinen Sitz in Mosbach.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer 440119 seit 1969 eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tisch-Tennis- Verbandes.
Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Recht­sprechung des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen Fachverbände.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
d) Ehrenmitgliedern
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.
Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4
Aufnahme


Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossen­schaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selb­ständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.
In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages durch den Vorstand. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.

§5
Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die Funktionen und satzungs­mäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen.
Die Beitragspflicht erlischt erst mit Ende des Geschäftsjahres.
Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern.
Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderungen seinen Zahlungen nicht nachkommt
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstige, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist.
Von der Ent­scheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen.
Es kann innerhalb von 1 Woche gegen die Entscheidung Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen.
Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg, entsprechend den Satzungen des Badischen Sportbundes oder der Fachverbände und der ordentliche Rechtsweg offen.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmit­glieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraus­setzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage in Frage kommt.
Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein.
Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht.
Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit schlichtet.

§7
Ehrenordnung


Die Ehrenordnung ist gesondert geregelt und nicht Bestandteil der Satzung
Die Ehrenordnung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 8
Einkünfte und Ausgaben des Vereins:


Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder;
b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen;
c) Freiwillige Spenden;
d) Sonstige Einnahmen.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus
a) Verwaltungsausgaben;
b) Aufwendungen im Sinne des § 3 und 4
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§9
Vermögen :


Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 10
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (§ 11)
b) Mitgliederversammlung (§ 19)

§ 11
Vorstand


Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Hauptkassier
e) bis zu drei aktiven Beisitzern
f) bis zu zwei passiven Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§ 12
Vorstandswahl


Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf 3 Jahre in der Mitgliederver­sammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vor­standsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der darauffolgenden Mitgliederversamm­lung zulässig.

§13
Befugnisse des Vorstandes :


Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen ein.
Die Ein­ladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen per Email. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Bezeichnung der Gegen­stände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Schriftführer obliegt die Anferti­gung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung er­forderlichen Schriftstücke.
Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederver­sammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.
Die Proto­kolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14
Kassenführung


Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnah­men und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

§15
Ausschüsse


Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ab­lauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmit­glieder im Sinne der Satzung sind.

§16
Jugendleitung


Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen.
Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen.
Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugend­ausschuss zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

§17
Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer. Sie sind Beauftragte der Mitglied­schaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
Durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsge­mäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen.
Beanstandungen der Kassen­prüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Rechnungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.

§ 18
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)


und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im I. Quartal statt. Der Termin muss 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden.
Alle Mitglieder müssen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter durch Aushang im Vereinsheim, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden.
Anträge zur jährlichen Mitglieder­versammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 5 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Jahresberichte
b) Der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen des Vorstandes alle 3 Jahre
e) Anträge und Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt bei der jährlichen Generalversamm­lung durch die Kassenprüfer; im Wahljahr durch den Wahlausschuss.
Nachdem der 1. Vor­sitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.
Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung durch ein Zehntel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt wird.
Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder erfolgt.

§ 19
Wahlausschuss


Bei Bedarf kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden.
Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen.
Amtierende Vorstands­mitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Der Wahlausschuss hat die Neuwah­len rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen.
Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung als Alters­präsident die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen.
Vorschlä­ge aus der Mitgliederschaft sind 5 Tage vor der Versammlung dem Wahlausschussvorsit­zenden bekanntzugeben.

§ 20
Haftung


Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 21
Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbe­züglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Mosbach, die es unmittelbar oder aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Nüstenbach zu verwenden hat.

§ 22
Vergütung für die Vereinstätigkeit


Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen, die für den Verein erbracht werden und die nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Vom Vorstand beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon etc.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen oder Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 23
Datenschutz


Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf.
Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen.
In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.
Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 24
Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.12.2015 neu gefasst und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.